Das Kantonsgericht Glarus ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig. | | | Falls dennoch von einem internationalen Sachverhalt ausgegangen würde, so richtete sich die Zuständigkeit nach Art. 86 ff. IPRG. Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien regelt nur den Fall, dass der Erblasser Bürger des anderen Landes war (Art. 17 des Niederlassungs- und Konsularvertrages), was vorliegend nicht der Fall war. Auch gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnort des Erblassers und wäre damit vorliegend das Kantonsgericht Glarus örtlich und sachlich zuständig.