| | | | | | 3. Nach Art. 28 Abs. 1 ZPO ist für erbrechtliche Klagen das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. | | | Am Todestag von E.______, am 12. Mai 2010, hatten sowohl der Erblasser als auch der Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz. Auch die Liegenschaft, welche Gegenstand dieses Erbstreites ist, befindet sich in der Schweiz. Somit handelt es sich vorliegend nicht um einen internationalen Sachverhalt und richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Kantonsgericht Glarus ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig.