Für diesen Entscheid wurde das Kantonsgericht wieder vollständig besetzt, was den Parteien angezeigt worden war. Sowohl Kantonsrichterin [...] als auch Kantonsrichter [...] waren in der Lage, sich anhand der gesamten Verfahrensakten umfassend über den Prozessstoff ins Bild zu setzen, um die hier massgeblichen Streitfragen beurteilen zu können. | | | | | | 2. Auf die ausführliche Wiedergabe der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Eingaben und Plädoyernotizen der Parteien sowie das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen. Es wird jedoch im Folgenden, soweit nötig, darauf eingegangen. | | | | | | 3.