] wurde gemäss Art. 27 GOG GL als Ersatzrichter eingesetzt, nachdem Kantonsrichter [...] an der Hauptverhandlung in den Ausstand getreten war, da er bei der damaligen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages der Eheleute [...] als Zeuge mitgewirkt hatte (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). | | | Anstelle des auf Ende Juni 2016 zurückgetretenen Kantonsrichters [...] wirkte Kantonsrichter [...] am Entscheid mit. Für diesen Entscheid wurde das Kantonsgericht wieder vollständig besetzt, was den Parteien angezeigt worden war.