{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2012-00925_2016-08-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=730&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f2060396dfae7894e50082145719843c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2012.00925", "ZG.2016.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:31", "Checksum": "99d73f1a309f48ba55ff1871966ff417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)\nRegeste:\nKlage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage\n\n\nJ.______, ehemalige Nachbarin der Eheleute [...] sel., erklärte anlässlich der Zeugenbefragung, gut mit den Letztgenannten befreundet gewesen zu sein. F.______ und E.______ sel. seien wie Grosseltern für sie und ihre Kinder gewesen. Man sei für einander da gewesen und habe sich gegenseitig ausgeholfen. Auch nachdem F.______ gestorben sei, hätten sie und ihr Mann zu E.______ sel. geschaut und ihm geholfen, sodass dieser noch weiter habe allein in seinem Haus wohnen können. Auch noch nach seinem Spitaleintritt im Frühling 2010 sei er noch „voll da“ und „geistig zwäg“ gewesen, auch als er zu Beginn auf der Intensivstation gelegen sei. |\n|\n|\nIn Anbetracht dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass E.______ sel. zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Testaments am 1. April 2010 urteilsfähig und damit testierfähig gewesen war. E.______ sel. hatte dieses Testament von Anfang bis zu Ende eigenhändig geschrieben, mit Einschluss von Jahr, Monat, Tag und Ort der Errichtung, sowie mit seiner Unterschrift versehen, womit es auch den formellen Erfordernissen genügt (vgl. Art. 505 Abs. 1 ZGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n8.2. Weiter macht die Klägerin geltend, das nach dem Versterben von F.______ sel. durch E.______ sel. errichtete Testament sei ungültig, da der Beklagte E.______ sel. unter Druck gesetzt und bedroht habe. |\n|\n|\nNach Art. 469 Abs. 1 ZGB sind\nVerfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Drohung oder Zwang\nerrichtet hat, ungültig. Dabei wird Drohung gleichgesetzt mit der Furchterregung\nund kann sich zum Zwang verdichten. Während der Erblasser einer Täuschung oft\ndurch eigene Überprüfung der Umstände noch entgehen könnte, führen Drohung\nund Zwang namentlich bei älteren, geschwächten und von ihrem Umfeld\nabhängigen Personen zu einer stärkeren Einschränkung der freien\nWillensbildung (Breitschmid,\nBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N. 15\nf. zu Art. 469 ZGB). Drohung ist die Beeinflussung eines Entschlusses durch\nin Aussicht Stellen eines Übels für den Fall, dass die vom Drohenden\ngewünschte Willenserklärung nicht abgegeben wird. Der Wille des |\n|\n|\nVorliegend erklärte die Zeugin J.______, noch zu Beginn seines Spitalaufenthalts im Frühling 2010 habe ihr E.______ sel. gesagt, er wolle das Haus an sie verkaufen. In der Folge habe er jedoch dieses Vorhaben geändert und erklärt, er könne doch nicht verkaufen, weil der Beklagte das Haus kaufen wolle und ihn deswegen unter Druck setze, was ihm aber nicht Recht sei, habe er das Haus doch ihr [J.______] versprochen. Der Beklagte habe E.______ sel. gesagt, er sei in diesem Haus gross geworden, habe eine Beziehung zu diesem Haus und wolle deshalb das Haus kaufen. Entsprechend sei E.______ sel. sehr traurig gewesen und habe deswegen auch geweint. |\n|\n|\nBeim Krankenbesuch von I.______,\nSozialdienst des Kantonsspitals [...], ist mit Datum |\n|\n|\nDie von der [...] herausgegebenen Kontobelege ergaben keine Hinweise auf die von der Klägerin behaupteten Zahlungen an den Beklagten. Eine Beeinflussung oder Drohung, welche zu der Errichtung des Testaments vom 1. April 2010 geführt haben soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich oder bewiesen. Wohl erscheint aufgrund sämtlicher Umstände durchaus möglich, dass E.______ sel. über das Hin und Her betreffend sein Haus und über seine Beziehung mit dem Beklagten allgemein zeitweise traurig gewesen war. Hinweise, dass der Beklagte E.______ sel. ein Übel in Aussicht gestellt und damit gedroht hätte für den Fall, dass dieser nicht ein ihm genehmes Testament errichten würde, sind jedenfalls keine nachgewiesen und auch keine ersichtlich. Damit besteht kein Raum für eine Erbunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB oder eine Nichtigkeit des Testamentes. |\n|\n|\n|\n|\n|\n9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von E.______ sel. am 1. April 2010 errichtete Testament gültig ist und damit zumindest die Regelung in Ziffer. 3.1. des Erbvertrages vom 16. März 2006 ersetzte. Im Ergebnis wurde damit der Beklagte gültig als Alleinerbe von E.______ sel. eingesetzt und die Vermächtnisse an den Beklagten und an die Klägerin gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 16. März 2006 sind gültig widerrufen. Mit dem Tod von E.______ sel. am 12. Mai 2010 ging somit die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], rechtsgültig und ohne Auflagen oder Bedingungen auf den Beklagten über, welchem es im Anschluss daran frei stand, die Liegenschaft weiter zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten. |\n|\n|\nDie vorliegende Klage ist somit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis beschlagen alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerhebliche Tatsachen. |\n|\n|\nIV. |\n|\n|\n|\n|\n|\nDie Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 105 Abs. 2 ZPO). |\n|\n|\nDer Streitwert wird auf CHF 100'000.— festgesetzt, da im Ergebnis nur die Vollstreckung einer Auflage strittig war, nicht aber der Geldbetrag (Kaufpreis) selbst. Mit einer Leistungsklage über CHF 370'000.— kann dieses Verfahren weder vom Aufwand noch vom Umfang her verglichen werden. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n____________________ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDas Kantonsgericht erkennt: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1. Die Klage wird abgewiesen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.—. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.—. Die Auslagen betragen CHF 210.—. |\n|\n|\n|\n|\n|\n3. Die Gerichtskosten und Auslagen werden der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Vorschuss und im Übrigen von der klagenden Partei bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 320.— werden der klagenden Partei auferlegt. |\n|\n|\n|\n|\n|"}