{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2012-00925_2016-08-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=730&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f2060396dfae7894e50082145719843c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2012.00925", "ZG.2016.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:31", "Checksum": "99d73f1a309f48ba55ff1871966ff417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)\nRegeste:\nKlage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage\n\n\nDagegen ist in den Kapiteln I. und II. des Ehe- und Erbvertrages stets von „wir“ die Rede, was die ehevertragliche Bindungswirkung impliziert, ebenso in Ziff. III.3.2., was die erbvertragliche Bindung betont. Die Überschrift \"III. Erbvertragliche Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen\" lässt beide Varianten offen. Auch aus dem Umstand, dass die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], von der Erbeinsetzung ausgenommen worden ist, bedeutet gerade nicht, dass für die Liegenschaft eine bindende erbvertragliche Anordnung besteht. Hätten die Eheleute [...] wirklich verhindern wollen, dass der Beklagte die Liegenschaft versilbert und den Kaufpreis verprasst, so hätten sie die Liegenschaft direkt der Klägerin vermacht oder zumindest die Auslieferungspflicht gestützt auf Art. 490 ZGB (sei es für eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis) im Grundbuch vorgemerkt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n7.2. Vorliegend vermachten die Erblasser dem Beklagten die Liegenschaft mit der Auflage, dass der Kaufpreis an die Klägerin fallen soll, wenn der Beklagte die Liegenschaft die folgenden 25 Jahre veräussert. Ist dies der Fall, fällt der erzielte Verkaufspreis an die Klägerin. |\n|\n|\nEs bestehen damit zwei aufeinanderfolgende Einzelfolgen, wobei keine Identität des Gegenstands vorliegt. Während im ersten Vermächtnis die Liegenschaft Erbschaftsobjekt bildet, ist es im zweiten, darauf folgenden Vermächtnis der Verkaufspreis, also Geld. Damit handelt es sich beim zweiten Vermächtnis nicht um ein Nachvermächtnis, sondern um ein weiteres, bedingtes, in seiner zeitlichen Wirkung nachgelagertes Vermächtnis (vgl. Tuor, Berner Kommentar Erbrecht, N. 27 f. Vorbemerkungen zur Nacherbeneinsetzung, Art. 488 – 493). |\n|\n|\n|\n|\n|\n7.3. Das erste Vermächtnis wird unter einer Auflage ausgerichtet. |\n|\n|\nDie Auflage ist eine Verfügung von Todes wegen, die den Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Gegenstand einer Auflage können alle rechtlich zulässigen Handlungen und Unterlassungen sein, namentlich, wie vorliegend, auch ein Veräusserungsverbot (vgl. Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 14 f. zu Art. 482 ZGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n7.4. Das zweite Vermächtnis ist (suspensiv) bedingt und dem ersten zeitlich nachgelagert. |\n|\n|\nJedes Vermächtnis kann mit einer Bedingung versehen werden, sofern diese nicht unsittlich oder rechtswidrig ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Erfüllung der Bedingung kann von einer Handlung eines Dritten abhängen. Die Vermächtnisforderung entsteht damit erst mit Eintritt der Bedingung und ist ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Eine zeitliche Beschränkung für den Eintritt der Bedingung nennt das Gesetz nicht, wobei jedoch eine äusserste Grenze von 100 Jahren anzunehmen ist (Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 4, 8 und 13 zu Art. 482 ZGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n7.5. Die von E.______ und F.______ sel. in ihrem Ehe- und Erbvertrag vom 16. März 2006 unter Ziffer 3.1.2. lit. a testamentarisch angeordneten Vermächtnisse an den Beklagten und die Klägerin sind damit zulässig. |\n|\n|\nNachdem der Beklagte als Bedachter des ersten Vermächtnisses innert 25 Jahren seit dem Erbgang die Liegenschaft verkauft und damit gegen die ihm auferlegte Auflage verstossen hat, ist die Bedingung des zweiten Vermächtnisses eingetreten. Der Beklagte wäre somit grundsätzlich verpflichtet, den erzielten Kaufpreis (abzüglich der Grundpfandschuld) in Erfüllung des zweiten Vermächtnisses der Klägerin herauszugeben. |\n|\n|\n|\n|\n|\n8. Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete E.______ sel. jedoch am 1. April 2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er den Beklagten als Alleinerben einsetzte und damit im Ergebnis die beiden vorgenannten, im Ehe- und Erbvertrag testamentarisch angeordneten Vermächtnisse widerrief. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dieses Testament rechtsgültig entrichtet worden ist und damit zur Folge hatte, die Vermächtnisse des Ehe- und Erbvertrages aufzuheben. |\n|\n|\n|\n|\n|\n8.1. Vorerst stellt sich die Frage, ob E.______ sel. am 1. April 2010, als er während eines letzten Spitalaufenthalt das handschriftliche Testament verfasste, gemäss Art. 467 ZGB urteilsfähig war. |\n|\n|\nUnter dem Testament, auf dem gleichen Schriftstück, bestätigten I.______ vom Sozialdienst des Kantonsspitals [...] und H.______, Ärztin damals an der medizinischen Klinik des Kantonsspitals [...], dass E.______ sel. zu jenem Zeitpunkt handlungs- und urteilsfähig gewesen sei und damit gemäss Art. 467 ZGB in der Lage, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. |\n|\n|\nAnlässlich der Zeugenbefragung vom 17. November 2015 bestätigte H.______ diese Aussage. Sie erklärte zudem, anhand eines Mini-Mental Tests am 29. März 2010 die Urteilsfähigkeit von E.______ sel. geprüft zu haben. Dabei habe E.______ sel. die Durchführung dieses Tests im Hinblick auf ein zu verfassendes Testament selber gewünscht. Das Resultat dieses Tests sei überhaupt nicht auffällig gewesen. E.______ sel. habe fast die maximal mögliche Punktzahl erreicht und es hätten sich bei ihm auch keine Lücken gezeigt. Hinweise, welche auf eine bestehende Demenz hingewiesen hätten, seien in den verfügbaren Akten keine ersichtlich gewesen, auch nicht beim Spitaleintritt des Patienten. Auch habe das Pflegepersonal in der Patientenakte von E.______ sel. allgemein keine Hinweise angebracht, dass bei ihm eine dementielle Entwicklung bestanden hätte, wobei anzumerken sei, dass das Pflegepersonal schon sehr sensibilisiert sei, demente Entwicklungen festzustellen. Weiter sei E.______ sel. zu diesem Zeitpunkt auch nicht unter Einfluss von bewusstseinseinschränkenden starken Medikamenten gestanden. |\n|\n|"}