{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2012-00925_2016-08-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=730&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f2060396dfae7894e50082145719843c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2012.00925", "ZG.2016.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:31", "Checksum": "99d73f1a309f48ba55ff1871966ff417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)\nRegeste:\nKlage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage\n\n\nInsbesondere ist unter den Parteien strittig die Passage „…unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügung von Todes wegen…“ und ob aufgrund dieser Wendung der überlebende Ehegatte E.______ sel. nach dem Tod seiner Ehefrau befugt war, ein neues Testament zu errichten, in welchem er den Beklagten für den ganzen Nachlass als Alleinerben einsetzte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n5. Nach Art. 494 Abs. 1 ZGB kann sich der Erblasser durch Erbvertrag einem anderen gegenüber verpflichten, einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Es besteht auch die Möglichkeit eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages, welcher als zusammengesetzter Vertrag zu qualifizieren ist. Dabei werden zwei an und für sich selbständige (gesetzlich geregelte) Vertragstypen so miteinander gekoppelt, dass der Bestand und die Gültigkeit des einen Voraussetzung des andern ist. Die Abgrenzung von Ehe- und Erbvertrag liegt darin, dass der eine die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt, der andere die Verteilung jener Mittel, die als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den Nachlass des Verstorbenen fallen und danach erbrechtlich zu verteilen sind, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wird (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 17 zu Vor Art. 494-497 und Bornhauser, Der Ehe- und Erbvertrag, Diss., Zürich 2012, S. 269). |\n|\n|\n|\n|\n|\n6. Vorliegend haben der Erblasser und seine Ehefrau, F.______ sel., am 16. März 2006 einen solchen kombinierten Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n6.1. Mit dem Erbvertrag treffen die Erblasser grundsätzlich bindende Anordnungen bezüglich des dereinstigen Nachlasses. Diese Bindungswirkung gilt jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung lediglich für erbvertragliche Klauseln und erfasst testamentarische Anordnungen nicht (Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblassers, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 205; BGer 5A.161/2010 Erw. 3.3). |\n|\n|\nDie Frage, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragsschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur im Sinne einer testamentarischen Anordnung ist, beantwortet die Auslegung des Erbvertrages. Dabei gelten die Regeln der Vertragsauslegung auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Auszugehen ist dabei von der objektivierten Auslegung des Erbvertrages. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, des von den Parteien verfolgten Zwecks oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden. Gibt der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss, ist auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien zu entscheiden, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragsschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur ist (BGer 5A.161/2010 Erw. 4.). |\n|\n|\n|\n|\n|\n6.2. Den Erbvertrag unterschrieben und gegenseitig verpflichtet haben sich vorliegend alleine Fridolin und F.______ sel., nicht aber auch der Beklagte. Dieser ist nicht Partei des Vertrages. Zudem ist der Wille von E.______ und F.______ sel. unmissverständlich formuliert, dass, nach dem Vorversterben eines von ihnen, die andere Vertragspartei anderweitig von Todes wegen soll verfügen können, was E.______ sel. mit der Verfassung eines neuen Testaments am 1. April 2010 denn auch gemacht hat. Dieser Wortlaut im Ehe- und Erbvertrag ist klar und gibt genauen Aufschluss über den gemeinsamen Willen der Eheleute [...] sel. Es ist damit davon auszugehen, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung bestand, wobei auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum selben Ergebnis führte, zumal die Eheleute [...] sel. kinderlos waren. |\n|\n|\n|\n|\n|\n7. Aber auch wenn die Eheleute [...] sel. im Ehe- und Erbvertrag nicht vereinbart hätten, dass nach dem Vorversterben eines von ihnen die andere Vertragspartei anderweitig von Todes wegen soll verfügen können, änderte dies im Ergebnis nichts. Das in Ziffer 3.1.2. lit. a des Ehe- und Erbvertrages aufgeführte Vermächtnis an den Beklagten gilt nämlich ohnehin als testamentarische Anordnung, welche im Nachhinein jederzeit widerrufen werden konnte. Der Ehe- und Erbvertrag wurde nämlich derart abgefasst, dass Fridolin und F.______ sel. ihre Liegenschaft ausdrücklich unter dem Titel „Vermächtnisse“ dem Beklagten vorab zuwenden wollten (Ziff. 3.1.). Betreffend diese Anordnung ist jedenfalls im Ehe- und Erbvertrag kein Bindungswille der Eheleute [...] sel. ersichtlich. Jeder Ehegatte war frei, für sich wieder eine andere Verfügung zu treffen. Die Einsetzung des Beklagten als Erbe im Ehe- und Erbvertrag erfolgte nachfolgend und separat. |\n|\n|\n|\n|\n|\n7.1. Darauf, dass es sich bei der Zuweisung des Vermächtnisses an den Beklagten um eine testamentarische Anordnung ohne Bindungswirkung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung handelt, weist auch der Umstand hin, dass in Kapitel III. Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages von „jedem Ehegatten“ und damit von E.______ sel. und von F.______ sel. je als Einzelpersonen für sich die Rede ist: „so setzt … jeder Ehegatte bezüglich seines Nachlasses Folgendes fest: ….“. |\n|\n|"}