{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2012-00925_2016-08-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=730&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f2060396dfae7894e50082145719843c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2012.00925", "ZG.2016.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:31", "Checksum": "99d73f1a309f48ba55ff1871966ff417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)\nRegeste:\nKlage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage\n\n\ndann zuständig, wenn sich im Laufe des Verfahrens Umstände ergeben, welche\neine andere Zuständigkeit vorschreiben würden (Schnyder/Grolimund, in: Basler Kommentar IPR, |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIII. |\n|\n|\n|\n|\n|\n1. Am 16. März 2006 schlossen die Eheleute E.______ und F.______ sel. einen Ehe- und Erbvertrag ab. Darin legten sie für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Todes des Zweitversterbenden fest, dass der Beklagte als Vermächtnis die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], erhalten solle mit der Auflage, dass er diese innert 25 Jahren nicht veräussere. Sollte er die Liegenschaft innert 25 Jahren seit dem Eigentumsantritt dennoch veräussern, so solle der gesamte Kaufpreis (abzüglich allfälliger Grundpfandschulden) der Klägerin als Vermächtnis zufallen. Zu Lasten des Nachlasses sollten CHF 1'000.— an die Alpinigruppe [...] ([...]) ausgerichtet werden. Weiter setzten sie den Beklagten als Alleinerben für den übrigen Nachlass ein. |\n|\n|\nF.______ verstarb am 30. Mai 2009. Am 1. April 2010 verfasste E.______ sel. eine letztwillige Verfügung, in welcher er festlegte, dass der Beklagte den ganzen Nachlass erben solle: |\n|\n|\n|\n|\n|\n\"Ich E.______ möchte hiermit beurkunden dass A.______ nach meinem Tod den ganzen Nachlass erbt eingeschlossen auch die Finanzen. |\n|\n|\n|\n|\n|\nE.______ |\n|\n|\n[...] 1. April 2010\" |\n|\n|\n|\n|\n|\nAm 12. Mai 2010 verstarb\nE.______, worauf die Willensvollstreckerin den Beklagten am |\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Die Klägerin erklärt, dass E.______ sel. diese letztwillige Verfügung nie verfasst hätte, wenn der Beklagte nicht stetig enormen Druck auf ihn ausgeübt hätte. So habe sich E.______ sel. bei seiner Nachbarin J.______ oft weinend beklagt, dass er vom Beklagten, welcher Geldprobleme gehabt habe, seit dem Tod seiner Ehefrau F.______ sel. massiv unter Druck gesetzt werde. Es sei das Ziel des Beklagten gewesen, Alleinerbe von E.______ sel. zu werden. Zudem habe der Beklagte regelmässig Zahlungen von mehreren Tausend Franken von E.______ sel. verlangt und mit Heimsuchung gedroht, sollten die Überweisungen nicht umgehend erfolgen. Bei den Besuchen des Beklagten bei E.______ sel. sei es immer nur ums Geld gegangen. |\n|\n|\nBei der amtlichen Eröffnung des Ehe- und Erbvertrages vom 16. März 2006 und der letztwilligen Verfügung vom 1. April 2010 sei der Beklagte darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an die Auflage gebunden sei, die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], für die folgenden 25 Jahre nach dem Tod von E.______ nicht veräussern zu können. |\n|\n|\nDennoch habe der Beklagte die Liegenschaft am 26. September 2011 verkauft, zum Preis von CHF 395'000.—. Davon abzuziehen seien CHF 25'000.—, welche an die [...] zu zahlen gewesen seien zur Ablösung des Namenschuldbriefs, womit vorliegend von einem Nettoerlös von CHF 370'000.— auszugehen sei. |\n|\n|\nIn rechtlicher Hinsicht sei Ziffer III. 3.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 16. März 2006, in der der Beklagte als Vermächtnisnehmer für die Liegenschaft eingesetzt sei, nämlich eine bindende erbvertragliche Klausel, welche E.______ sel. mit seiner späteren letztwilligen Verfügung vom 1. April 2010 gar nicht habe einseitig aufheben können. Damit sei die 25-jährige Verkaufssperre gültig. Weil der Beklagte dagegen verstossen habe, sei er zu verpflichten, den erzielten Kaufpreis der Klägerin zu erstatten. |\n|\n|\n|\n|\n|\n3. Der Beklagte entgegnet, die Eheleute [...] sel., die ihn wie ihren Sohn behandelt hätten, hätten ihm zu Lebzeiten mehrmals mitgeteilt, dass er den ganzen Nachlass erben solle. Jedenfalls stehe im Ehe- und Erbvertrag ausdrücklich „unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügungen von Todes wegen“, was auch für das ihm ausgerichtete Vermächtnis gelte. Die Eheleute [...] sel. hätten diesen Wortlaut bewusst gewählt, damit der zweitversterbende Ehegatte die Möglichkeit gehabt habe, von den Verfügungen des Ehe- und Erbvertrages abzuweichen und über den Nachlass selbständig und anders zu verfügen. |\n|\n|\nAls E.______ sel. am 1. April 2010 in Anwesenheit von I.______, Sozialdienst, und Frau K.______, Assistenzärztin, beide vom Kantonsspital [...], eigenhändig sein Testament errichtet habe, sei dieser urteils- und verfügungsfähig gewesen, was diese bestätigt hätten. In diesem Testament habe E.______ von seinem Recht Gebrauch gemacht und keine Vermächtnisse ausgerichtet, sondern ihm, dem Beklagten, als Alleinerben den gesamten Nachlass zugewandt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n4. Die Parteien sind sich einig, dass der Ehe- und Erbvertrag zwischen den Eheleuten [...] sel. gültig zustande gekommen war. Strittig hingegen ist, wie einzelne Bestimmungen des Vertrages zu verstehen sind. Vorliegend streiten sich die Parteien über die Auslegung des Inhalts von Abschnitt III. Ziff. 3. des Ehe- und Erbvertrages: |\n|\n|\n|\n|\n|\n„3. Gleichzeitiger Tod oder Tod des Zweitversterbenden |\n|\n|\nSollten beide Ehegatten gleichzeitig versterben oder der überlebende Ehegatte nachversterben, so setzt unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügungen von Todes wegen jeder Ehegatte bezüglich seines Nachlasses Folgendes fest: |\n|\n|\n|\n|\n|\n3.1. Vermächtnisse |\n|\n|\n|\n|\n|\n3.1.1. …… |\n|\n|\n|\n|\n|\n3.1.2. a) Zu Lasten des Nachlasses soll die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], an A.______, fallen mit der Auflage, dass er diese die folgenden 25 Jahre nicht veräussert. |\n|\n|\n…… |\n|\n|\nSollte A.______ innert 25\nJahre seit |\n|\n|\n|\n|\n|\n3.2. Erbeneinsetzung |\n|\n|\nMit Ausnahme der Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...] und …….. setzen wir als Alleinerben für den dannzumaligen verbleibenden Nachlass ein: |\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______, ……“ |\n|\n|\n|\n|\n|"}