{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2012-00925_2016-08-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=730&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f2060396dfae7894e50082145719843c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2012.00925", "ZG.2016.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:31", "Checksum": "99d73f1a309f48ba55ff1871966ff417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 18.08.2016 ZG.2012.00925 (ZG.2016.14)\nRegeste:\nKlage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage\n\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nKanton Glarus |\n|\n|\n|\n|\n|\nKantonsgericht |\n|\n|\n|\n|\n|\nI. Zivilkammer |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nUrteil vom 18. August 2016 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVerfahren ZG.2012.00925 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nB.______ |\n|\n|\nklagende Partei |\n|\n|\n|\n|\n|\nvertreten durch C.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbeklagte Partei |\n|\n|\n|\n|\n|\nvertreten durch D.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nGegenstand |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nKlage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nRechtsbegehren der klagenden Partei (gemäss Klagebegründung vom 12. November 2012, sinngemäss): |\n|\n|\n|\n|\n|\n1. Es sei die beklagte Partei zu verurteilen, der klagenden Partei das im Ehe- und Erbvertrag vom 16. März 2006 zwischen E.______ und F.______ ausgesetzte Vermächtnis in der Höhe des Kaufpreises der Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], (abzüglich allfälliger Grundpfandschulden) gemäss Grundstückkaufvertrag vom 26. September 2011 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. September 2011 zu bezahlen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten der klagenden Partei. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nAntrag der beklagten Partei (gemäss Klageantwort vom 25. Februar 2013, sinngemäss): |\n|\n|\n|\n|\n|\n1. Es sei die Klage abzuweisen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuersatz zulasten der klagenden Partei. |\n|\n|\n|\n|\n|\n____________________ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDas Kantonsgericht zieht in Betracht: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nI. |\n|\n|\n|\n|\n|\nMit Eingabe vom 17. August 2012 machte die Klägerin ihre Klage beim Kantonsgericht Glarus anhängig und reichte die Klagebewilligung vom 16. Mai 2012 des Vermittleramtes [...] ein. Zugleich reichte sie Beilagen ein und stellte ein Editionsbegehren. Das Editionsbegehren umfasste Kontobelege von E.______, die Anmeldung des Erbgangs der Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...] und den Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Dritten, inklusive der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft. Diesen Editionsbegehren hat das Gericht am 27. August 2012 stattgegeben und die entsprechenden Unterlagen von der [...], der [...] und dem Grundbuchamt [...] eingeholt. |\n|\n|\nAm 12. November 2012 reichte die Klägerin eine aufgrund der erfüllten Editionsbegehren angepasste Klagebegründung ein. Der Beklagte erstattete mit Eingabe vom 25. Februar 2013 die Klageantwort und reichte seinerseits Beilagen ein. |\n|\n|\nAn der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2013 waren für die Klägerin deren Rechtsvertreter und G.______ sowie für den Beklagten dessen Rechtsvertreter anwesend. |\n|\n|\nNachdem das Departement Finanzen und Gesundheit [...] Frau H.______ und Frau I.______, damalige Mitarbeiterinnen des Kantonsspitals [...], betreffend E.______ für das vorliegende Verfahren vom Berufsgeheimnis entbunden hatte, nahm Frau I.______ zu Fragen des Gerichts schriftlich Stellung. Frau H.______ und Frau J.______, eine ehemalige Nachbarin des Ehepaars [...] sel., wurden am 17. November 2015 vom Gericht als Zeuginnen befragt. Im Anschluss daran erststatteten die Rechtsvertreter ihre Schlussvorträge. |\n|\n|\nDas Kantonsgericht fällte am 18. August 2016 das Urteil. Der Vertreter der klagenden Partei verlangte mit Schreiben vom 25. August 2016 fristgerecht die schriftliche Urteilsbegründung. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nII. |\n|\n|\n|\n|\n|\n1. Gerichtsschreiber [...] wurde gemäss Art. 27 GOG GL als Ersatzrichter eingesetzt, nachdem Kantonsrichter [...] an der Hauptverhandlung in den Ausstand getreten war, da er bei der damaligen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages der Eheleute [...] als Zeuge mitgewirkt hatte (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). |\n|\n|\nAnstelle des auf Ende Juni 2016 zurückgetretenen Kantonsrichters [...] wirkte Kantonsrichter [...] am Entscheid mit. Für diesen Entscheid wurde das Kantonsgericht wieder vollständig besetzt, was den Parteien angezeigt worden war. Sowohl Kantonsrichterin [...] als auch Kantonsrichter [...] waren in der Lage, sich anhand der gesamten Verfahrensakten umfassend über den Prozessstoff ins Bild zu setzen, um die hier massgeblichen Streitfragen beurteilen zu können. |\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Auf die ausführliche Wiedergabe der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Eingaben und Plädoyernotizen der Parteien sowie das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen. Es wird jedoch im Folgenden, soweit nötig, darauf eingegangen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n3. Nach Art. 28 Abs. 1 ZPO ist für erbrechtliche Klagen das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |\n|\n|\nAm Todestag von E.______, am 12. Mai 2010, hatten sowohl der Erblasser als auch der Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz. Auch die Liegenschaft, welche Gegenstand dieses Erbstreites ist, befindet sich in der Schweiz. Somit handelt es sich vorliegend nicht um einen internationalen Sachverhalt und richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Kantonsgericht Glarus ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig. |\n|\n|\nFalls dennoch von einem internationalen Sachverhalt ausgegangen würde, so richtete sich die Zuständigkeit nach Art. 86 ff. IPRG. Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien regelt nur den Fall, dass der Erblasser Bürger des anderen Landes war (Art. 17 des Niederlassungs- und Konsularvertrages), was vorliegend nicht der Fall war. Auch gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnort des Erblassers und wäre damit vorliegend das Kantonsgericht Glarus örtlich und sachlich zuständig. |\n|\n|\nDaran ändert auch die Tatsache\nnichts, dass der Beklagte im Frühling 2013 seinen Wohnsitz von [...] nach\n[...], verlegt hat. Das ursprünglich zuständige Gericht bleibt nämlich auch"}