| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | IV. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von ihr zu beziehen, soweit möglich unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Art. 111 ZPO). | ||||||||||||||| | Der Streitwert beträgt weniger als CHF 10'000.—. Die Pauschalgerichtsgebühr beträgt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (GS III A/5) CHF 200.— bis CHF 5'000.—.