783 Abs. 3 ZGB ausserordentlich ersessen werden kann bzw. ob die geltend gemachte Grundlast vorliegend ersessen worden ist, wie dies von der Klägerin behauptet wird (act. 24 S. 4). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte dingliche Recht, sofern es denn überhaupt je Bestand hatte, spätestens nach der im Kanton Glarus in den Jahren 1842-1849 erfolgten Bereinigung des Hypothekarwesens untergegangen ist und in der Folge nicht mehr errichtet werden konnte (§ 1 des Gesetzes von 1842 bzw. Art. 782 Abs. 3 ZGB). Die Klage ist deshalb abzuweisen. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | IV. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| |