So könnte auf beinahe allen landwirtschaftlichen Grundstücken eine entsprechende Grundlast gelegt werden, was feudalen Verhältnissen gleich käme und eben gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach. | ||||||||||||||| | Es fehlt der Unterhaltspflicht für das Ewige Licht somit der besondere Bezug zum belasteten oder begünstigten Grundstück im Sinne von Art. 782 Abs. 2 ZGB, weshalb die von der Klägerin behauptete Grundlast nicht bestehen kann. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3.4.2. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Grundlast im Sinne von Art. 662 ZGB i. V. m. Art. 783 Abs. 3