Der Lehrmeinung, wonach eine Grundlast in Form einer Geldleistung auch dann zulässig sein soll, wenn der Ertrag des belastenden Grundstücks in Erzeugnissen besteht, die sich durch Verkauf in Geld wandeln lassen, kann nicht gefolgt werden. Beinahe jedes landwirtschaftliche Grundstück, bringt – sofern es bewirtschaftet wird – direkt oder indirekt ein Erzeugnis hervor, das sich durch Verkauf in Geld wandeln lässt. So könnte auf beinahe allen landwirtschaftlichen Grundstücken eine entsprechende Grundlast gelegt werden, was feudalen Verhältnissen gleich käme und eben gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach.