Auch ergibt sich die Leistung nicht aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks. Das Grundstück Nr. [...] im Grundbuch Näfels, Gemeinde [...], wirft weder einen Ölertrag noch einen direkten Geldertrag ab. Es handelt sich um ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück, nach Angaben des Beklagten um Wiesland. Der Lehrmeinung, wonach eine Grundlast in Form einer Geldleistung auch dann zulässig sein soll, wenn der Ertrag des belastenden Grundstücks in Erzeugnissen besteht, die sich durch Verkauf in Geld wandeln lassen, kann nicht gefolgt werden.