| ||||||||||||||| | Letzteres ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterhaltspflicht für das Ewige Licht, die durch Lieferung von Öl für das Ewige Licht bzw. die Bezahlung der Rechnungen für die Ölkerzen zu erfüllen sei, der Erhaltung des Bestandes, der Steigerung der Ertragsfähigkeit oder der Erleichterung der Bewirtschaftung des begünstigten Grundstücks dienen soll, zumal das Ewige Licht nicht als Bestandteil dieses Grundstücks zu betrachten ist (vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB e contrario). | ||||||||||||||| | Auch ergibt sich die Leistung nicht aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks.