| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3.4.1. Die Klägerin möchte die "Unterhaltspflicht für das Ewige Licht […] zugunsten Grundstück Nr. [...], zulasten Grundstück Nr. [...]" als Grundlast ins Grundbuch eintragen lassen. Sie geht also davon aus, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. [...] im Grundbuch [...], Gemeinde [...], eine Realgrundlast bestehe. Somit ist zu prüfen, ob sich die Leistung aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks (Grundstück Nr. [...] im Grundbuch [...], Gemeinde [...]) ergibt oder für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks bestimmt ist. | ||||||||||||||| | Letzteres ist nicht der Fall.