So können nur solche Leistungen, die dem Grundstück als solchem zugutekommen, insbesondere zur Erhaltung seines Bestandes, zur Steigerung seiner Ertragsfähigkeit oder zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung bestimmt sind, als Grundlasten begründet werden, niemals aber Verpflichtungen zu persönlicher Dienstleistung zum Zwecke der Bewirtschaftung des Grundstücks (Hans Leemann, a. a. O., N. 53 zu Art. 782). In Frage kommen vor allem Dienste und Arbeitsleistungen, beispielsweise die Pflicht zum Unterhalt eines Steges, einer Mauer oder eines Hages (Peter Tuor / Bernhard Schnyder / Jörg Schmid, a. a. O., S. 805 f.). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3.4.1.