Im Falle einer Realgrundlast, also wenn der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks Grundlastberechtigter ist, kann die Leistung alternativ auch für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks bestimmt sein, wobei dies rein objektiv zu verstehen ist. So können nur solche Leistungen, die dem Grundstück als solchem zugutekommen, insbesondere zur Erhaltung seines Bestandes, zur Steigerung seiner Ertragsfähigkeit oder zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung bestimmt sind, als Grundlasten begründet werden, niemals aber Verpflichtungen zu persönlicher Dienstleistung zum Zwecke der Bewirtschaftung des Grundstücks (Hans Leemann, a. a. O., N. 53 zu Art. 782).