Im Falle einer Personalgrundlast, also wenn eine bestimmte physische oder juristische Person Grundlastberechtigte ist, muss sich die Leistung stets aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben, also mit den Mitteln und Kräften des Grundstücks bewirkt werden können. Als Beispiele werden in der Lehre genannt: Abgabe von elektrischem Licht zugunsten der Einwohner der konzessionserteilenden Gemeinde, Lieferung von Holz zugunsten des jeweiligen Dorflehrers, Lieferung von Zuckerrüben an eine Zuckerfabrik, Lieferung von Brauch- und Trinkwasser aus einer Wasserversorgung, Lieferung von Milch an eine Käserei oder an eine Schokoladenfabrik (vgl. Hans Leemann, Kommentar zum