782 Abs. 3 ZGB). Mit dieser Einschränkung wollte der Gesetzgeber die Rückkehr feudaler Zustände verhindern (vgl. David Jenny, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2011, N. 10 vor Art. 782-792). | ||||||||||||||| | Im Falle einer Personalgrundlast, also wenn eine bestimmte physische oder juristische Person Grundlastberechtigte ist, muss sich die Leistung stets aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben, also mit den Mitteln und Kräften des Grundstücks bewirkt werden können.