Nach dem Gesagten steht fest, dass das geltend gemachte dingliche Recht spätestens nach 1849 unter dem alten glarnerischen Zivilrecht nicht mehr existierte. Somit bleibt zu prüfen, ob dieses Recht nach Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, in Kraft seit 1. Januar 1912, neu errichtet worden ist. Da das geltend gemachte dingliche Recht bei Einführung des ZGB keinen Bestand mehr hatte, erübrigt sich eine übergangsrechtliche Prüfung (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchlT ZGB). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3.4.