Es ist denkbar, dass eine solche zur eingangs zitierten Bemerkung im Grundbuch [...] geführt hat (vgl. vorstehend III. Ziffer 1). Anzumerken ist jedoch, dass die Anlegung der Grundbücher vor der eigentlichen Hypothekarbereinigung erfolgte (vgl. Peter Schmid, a. a. O., S. 71 f.). Zudem hatte eine solche Bemerkung im Grundbuch keine dingliche Wirkung. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das geltend gemachte dingliche Recht spätestens nach 1849 unter dem alten glarnerischen Zivilrecht nicht mehr existierte.