So wurden ja auch alle Gläubiger von Pfandrechten, "welcher Natur sie immer sein mögen", durch öffentliche Ausschreibung aufgerufen, sich bei der Pfandrevisionskommission zu melden, vgl. vorstehend III. Ziffer 3.1). Indem das hier in Frage stehende dingliche Recht nicht geltend gemacht wurde, ist es spätestens mit Abschluss der Hypothekarbereinigung im Jahre 1849 untergegangen. | ||||||||||||||| | Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es unter altem glarnerischem Recht möglich war, die Gült von Gütern in [...] auf Güter in [...] zu transferieren. Dass die Gült auf den Gütern in [...] jemals rechtsgenüglich neu errichtet wurde, hat die Klägerin jedenfalls nicht belegt.