Als solches hätte dieses Recht aber anlässlich der Bereinigung des Hypothekarwesens von 1842-1849 geltend gemacht und in einen Pfandbrief umgewandelt werden müssen, ist dieses Recht doch zu den "Verschreibungen laut Urbarien" zu zählen (vgl. Art. 1 der vorstehend erwähnten Vereinbarung von 1806, act. 3/24; selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Gült nicht um eine Verschreibung laut Urbarien handelte, müsste diese als von der Pfandrevision erfasst betrachtet werden, wurden Gülten doch den Zinsbriefen gleich behandelt und war es doch Ziel der Revision, das Hypothekarwesen durchgreifend zu bereinigen.