| ||||||||||||||| | Es handelte sich bei der Pflicht zur Lieferung des für das Ewige Licht erforderlichen Öls um eine Gült nach altem glarnerischem Recht, also um ein Pfandrecht. Als solches hätte dieses Recht aber anlässlich der Bereinigung des Hypothekarwesens von 1842-1849 geltend gemacht und in einen Pfandbrief umgewandelt werden müssen, ist dieses Recht doch zu den "Verschreibungen laut Urbarien" zu zählen (vgl. Art. 1 der vorstehend erwähnten Vereinbarung von 1806, act. 3/24;