Eine Servitut, welche tatsächlich nicht ins Grundbuch eingetragen werden konnte, fällt vorliegend jedoch ausser Betracht. Gemäss § 62 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1869 wurde durch das Bestehen einer Servitut der Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft verhindert, etwas zu tun, oder genötigt, etwas zu dulden, was er als freier Eigentümer tun könnte und nicht zu dulden brauchte (vgl. auch § 164 und 165 sowie § 173 bis 181 des Landsbuchs von 1807). Das von der Klägerin geltend gemachte Recht passt nicht in diese Definition, verlangt sie doch die jährliche Lieferung von Öl bzw. von Geld, also eine Verpflichtung, etwas zu tun. | |||||||||||||||