(Weitere) Grundlasten waren dem glarnerischen Recht fremd. So finden sich im Landsbuch von 1807, das eine vollständige Zusammenstellung des damals geltenden Rechts darstellt, lediglich Bestimmungen zu den Verschreibungen (bzw. Pfandrechten, § 122 bis 130) und Bestimmungen zu den Servituten (§ 164 und 165 sowie § 173 bis 181; vgl. auch erste Abteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1869). Eine Servitut, welche tatsächlich nicht ins Grundbuch eingetragen werden konnte, fällt vorliegend jedoch ausser Betracht.