Das von der Klägerin geltend gemachte dingliche Recht war nie im Pfandprotokoll bzw. im Grundbuch eingetragen. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um eine im 14. Jahrhundert errichtete Grundlast, welche bis zur Bereinigung des Grundbuches gar nicht in dieses eingetragen werden musste bzw. konnte. Dies trifft nicht zu. Wie vorstehend aufgezeigt, handelte es sich beim in Frage stehenden dinglichen Recht um eine Gült. (Weitere) Grundlasten waren dem glarnerischen Recht fremd.