Alle übrigen Pfandschuldtitel wurden annulliert (vgl. Memorial für die ordentliche Landsgemeinde des Jahres 1842, Beilage Nro. VII. S. 1 f. und Peter Schmid, a. a. O., S. 60 ff.). § 1 des Gesetzes von 1842 schrieb vor: "Pfandverschreibungen können nur auf liegende Güter errichtet werden. […] Pfandbare Kaufbriefe und Verschreibungen laut Urbarien dürfen von Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr errichtet werden." | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3.2. Das von der Klägerin geltend gemachte dingliche Recht war nie im Pfandprotokoll bzw. im Grundbuch eingetragen.