Wurden die geltend gemachten Pfandrechte vom Schuldner bestritten, kam es zu einem Bereinigungsverfahren. Schliesslich wurden die für richtig befundenen und gütlich oder rechtlich anerkannten Pfandschuldtitel in ein neu eingerichtetes Pfandprotokoll eingetragen, auf welches im Grundbuch verwiesen wurde. Altrechtliche Pfandschuldtitel, nämlich pfandbare Kaufbriefe und Verschreibungen laut Urbarien (Urbarien nannte man die Grund- oder Lagerbücher, die meistens von frommen Stiftungen aufgestellt wurden), wurden in neurechtliche Pfandbriefe umgewandelt. Alle übrigen Pfandschuldtitel wurden annulliert (vgl. Memorial für die ordentliche Landsgemeinde des Jahres 1842, Beilage Nro.