Ende des 17. Jahrhunderts hatten die Zinsbriefe das Institut der Gült offenbar vollständig verdrängt (vgl. Peter Schmid, a. a. O., S. 40). Im ersten gedruckten Landsbuch (Gesetzessammlung) des Kantons Glarus von 1807 fand die vorstehend erwähnte Übung dennoch Eingang: § 130 "Von ewiger Satzung." lautete: "Es sollen keine ewige Satz-Gültbriefe oder Verschreibungen, auf was es wäre, gemacht werden, sondern alle solche eine bestimmte Ablösungs-Zeit enthalten." | ||||||||||||||| | Anno 1841 beschloss die Landsgemeinde, das Glarner Hypothekarwesen grundlegend zu revidieren und ein Hypothekargesetz zu erlassen.