| ||||||||||||||| | Am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Beweisantrag des Beklagten um Edition des rechtskräftigen Strafurteils gegen Konrad Müller ins Leere zielt, da ein solches mit grösster Wahrscheinlichkeit nie existiert haben dürfte. Im damals noch geltenden, dem germanischen Recht entstammenden System der Privatrache war es Sache des Täters, in casu Konrad Müllers, sich mit den betroffenen Verwandten des Opfers zu "vergleichen" und so der Privat- bzw. Blutrache zu entgehen. Der Staat bzw. die Obrigkeit hatte an der Verfolgung dieser "minder strafwürdigen Verbrechen" kein Interesse (vgl. Johann Jakob Blumer, Das Mittelalter, a. a. O., S. 395 ff.). | ||||||||||||||| |