Sie konnten von einem Gläubiger auf den anderen übertragen werden (vgl. Johann Jakob Blumer, Das Mittelalter, a. a. O., S. 454 f.; vgl. zur glarnerischen Gült auch Peter Schmid, Das Glarnerische Hypothekarrecht in historisch-dogmatischer Darstellung, Zürich 1906, S. 24 ff.). So ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die hier in Frage stehende Gült im Zuge der Reformation im Jahre 1532 von der Pfarrei [...] auf die neue Pfarrei [...] übertragen wurde. | ||||||||||||||| |