Blumer verweist als Beispiel für eine solche ältere Gült auf eine auf Seite 398 zitierte Stelle im Jahrzeitbuch von [...]. Die dort zitierte Begebenheit ist mit der hier zu beurteilenden vergleichbar. Letztere wird denn auch auf der gleichen Seite von Blumer ebenfalls zitiert.). Charakteristisch für diese älteren Gülten war auch, dass diese "unaufkündbar" und unablöslich – also "ewige Rechte" – waren. Die Parteien konnten aber zu einem späteren Zeitpunkt den Wiederkauf der Gült vereinbaren. Weiter waren die Gülten Gegenstand des freien Verkehrs. Sie konnten von einem Gläubiger auf den anderen übertragen werden (vgl. Johann Jakob Blumer, Das Mittelalter, a. a. O., S. 454 f.;