Bei Nichterfüllung sollten die Güter an die Kirche "für lidig eygen" verfallen. Damit begründete er zulasten seiner Grundstücke in [...] und zugunsten der Pfarrei [...] eine "ältere Gült" oder "ewige Satzung", wie sie im alten glarnerischen Recht auch hiess. | ||||||||||||||| | Mit einer älteren Gült wurde eine Leistungspflicht (die anfänglich in Naturalien bestand, später sich in einen Geldzins verwandelte) als dingliche Verpflichtung einer oder mehreren Liegenschaften auferlegt. War eine kirchliche Vergabung Entstehungsgrund für diese Gült, so verfiel die beschwerte Liegenschaft bei Nichterfüllung der Leistungspflicht an jene Kirche, zu deren Gunsten sie gestiftet wurde.