Die weiteren Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Klage einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3. Als Erstes ist die Frage zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt das von der Klägerin geltend gemachte dingliche Recht besteht. | ||||||||||||||| | 3.1. Konrad Müller stiftete im Jahre 1357 der Pfarrei [...] ein Ewiges Licht. Er verpflichtete sich, der Kirche das dafür nötige Öl zu liefern und auferlegte diese Leistungspflicht als dingliche Verpflichtung (in Form eines "Zinses") seinen Liegenschaften in [...]. Bei Nichterfüllung sollten die Güter an die Kirche "für lidig eygen" verfallen.