59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schützenswertes Interesse daran, dass das Gericht über den Bestand dieses Rechts entscheidet und prüft, ob dieses ins Grundbuch einzutragen ist (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 der Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht, GS III B/7/1). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es für das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses – jedenfalls beim hier vorliegenden Streitwert – nicht relevant sein, ob die Klägerin aus wirtschaftlicher Sicht auf die Leistung des Beklagten angewiesen ist. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2.2. Die weiteren Voraussetzungen von Art.