14 Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz (GS III A/2) für die vorliegende Klage örtlich und sachlich zuständig. Dass eine Vertreterin der Klägerin anlässlich eines Zeitungsinterviews irrigerweise die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts annahm, ist ohne Belang. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2.1. Die Klägerin ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch. Der Beklagte widersetzte sich dieser Eintragung und weigert sich, seine – gemäss Klägerin – aus dem dinglichen Recht ausfliessende Leistungspflicht zu erfüllen. Damit hat die Klägerin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit.