| ||||||||||||||| | In der Folge wurde diese Verpflichtung von den jeweiligen Besitzern der Liegenschaften offenbar treu erfüllt, bezüglich der hier in Frage stehenden Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...] ([...]) zuletzt durch die Mutter des Beklagten, welche die Liegenschaft am 20. Februar 2009 an Letzteren verkaufte. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2. Die Klägerin ersucht um Feststellung eines beschränkten dinglichen Rechts und um Eintragung dieses Rechts ins Grundbuch. Es handelt sich somit um eine dingliche Klage (vgl. Thomas Sutter-Somm / Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 8 ff.