Im alten Grundbuch von [...] findet sich schliesslich auf der Folie [...] folgende undatierte Bemerkung: "Auf dem nebenstehenden, unter No. [...]. vorkommenden Gut [...] (das [...] ausgenommen), sowie auf dem im Grundbuch No. [...]. unter Ziffer I. aufgetragenen [...], lastet die gemeinsame Beschwerde, dass die jeweiligen Besitzer dieser Güter verpflichtet sind, der löbl Pfarrkirche von [...] alljährlich das zu dem ewigen Licht erforderliche Öhl zu liefern, – und zwar stiftungsgemäss." | ||||||||||||||| |