Auf Aufforderung des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter des Beklagten am 29. Dezember 2011 seine Stellungnahme samt Beilagen ein. Am 21. November 2012 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten statt, an welcher von Seiten der Klägerin drei Mitglieder des Kirchenrates (inkl. Präsidentin) und deren Rechtsvertreter sowie der Beklagte und dessen Rechtsvertreter anwesend waren. Der Kantonsgerichtspräsident fällte am 20. Dezember 2012 das vorliegende Urteil, welches sogleich mit Begründung eröffnet wird. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | II. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| |