Nachdem das Grundbuchamt diesbezüglich ein Formular "Anmeldung Grundlast" vorbereitet hatte, reichte die Klägerin dieses am 27. Juli 2010 unterzeichnet beim Grundbuchamt ein. Die beklagte Partei (nachfolgend: Beklagter), Eigentümerin der Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...] (bzw. Nr. [...] im alten Grundbuch [...]), welche durch das Grundbuchamt über die Anmeldung informiert worden war, bestritt mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Rechts. Nachdem im Sühneverfahren vor dem Grundbuchamt keine Einigung erzielt werden konnte, reichte die Klägerin am 28. Juni 2011 beim Vermittleramt [...] ein Schlichtungsgesuch ein.