{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2011-00992_2012-12-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=149&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ab5c12ed197915074ce2b246f7f7776"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2011.00992", "ZG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer Grundlast"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:01", "Checksum": "98bb612cce03dc0cf8235d9d78199c03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)\nRegeste:\nEintragung einer Grundlast\n\n\nIm Falle einer Personalgrundlast, also wenn eine bestimmte physische oder juristische Person Grundlastberechtigte ist, muss sich die Leistung stets aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben, also mit den Mitteln und Kräften des Grundstücks bewirkt werden können. Als Beispiele werden in der Lehre genannt: Abgabe von elektrischem Licht zugunsten der Einwohner der konzessionserteilenden Gemeinde, Lieferung von Holz zugunsten des jeweiligen Dorflehrers, Lieferung von Zuckerrüben an eine Zuckerfabrik, Lieferung von Brauch- und Trinkwasser aus einer Wasserversorgung, Lieferung von Milch an eine Käserei oder an eine Schokoladenfabrik (vgl. Hans Leemann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 1925, N. 44 ff. zu Art. 782; Peter Tuor / Bernhard Schnyder / Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 805). Denkbar sind auch Geldleistungen. So hat das Bundesgericht die Verpflichtung eines Hotels zur Zahlung der Kurtaxe als Inhalt einer Grundlast zugelassen (BGE 53 II 382 E. 2). Nach einem Teil der Lehre genügt es für die Zulässigkeit von Geldleistungen gar, wenn der Ertrag des belastenden Grundstücks in Erzeugnissen besteht, die sich durch Verkauf in Geld wandeln lassen (vgl. Peter Tuor / Bernhard Schnyder / Jörg Schmid, a. a. O., S. 805). |\n|||||||||||||||\n|\nIm Falle einer Realgrundlast, also wenn der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks Grundlastberechtigter ist, kann die Leistung alternativ auch für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks bestimmt sein, wobei dies rein objektiv zu verstehen ist. So können nur solche Leistungen, die dem Grundstück als solchem zugutekommen, insbesondere zur Erhaltung seines Bestandes, zur Steigerung seiner Ertragsfähigkeit oder zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung bestimmt sind, als Grundlasten begründet werden, niemals aber Verpflichtungen zu persönlicher Dienstleistung zum Zwecke der Bewirtschaftung des Grundstücks (Hans Leemann, a. a. O., N. 53 zu Art. 782). In Frage kommen vor allem Dienste und Arbeitsleistungen, beispielsweise die Pflicht zum Unterhalt eines Steges, einer Mauer oder eines Hages (Peter Tuor / Bernhard Schnyder / Jörg Schmid, a. a. O., S. 805 f.). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3.4.1. Die Klägerin möchte die \"Unterhaltspflicht für das Ewige Licht […] zugunsten Grundstück Nr. [...], zulasten Grundstück Nr. [...]\" als Grundlast ins Grundbuch eintragen lassen. Sie geht also davon aus, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. [...] im Grundbuch [...], Gemeinde [...], eine Realgrundlast bestehe. Somit ist zu prüfen, ob sich die Leistung aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks (Grundstück Nr. [...] im Grundbuch [...], Gemeinde [...]) ergibt oder für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks bestimmt ist. |\n|||||||||||||||\n|\nLetzteres ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterhaltspflicht für das Ewige Licht, die durch Lieferung von Öl für das Ewige Licht bzw. die Bezahlung der Rechnungen für die Ölkerzen zu erfüllen sei, der Erhaltung des Bestandes, der Steigerung der Ertragsfähigkeit oder der Erleichterung der Bewirtschaftung des begünstigten Grundstücks dienen soll, zumal das Ewige Licht nicht als Bestandteil dieses Grundstücks zu betrachten ist (vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB e contrario). |\n|||||||||||||||\n|\nAuch ergibt sich die Leistung nicht aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks. Das Grundstück Nr. [...] im Grundbuch Näfels, Gemeinde [...], wirft weder einen Ölertrag noch einen direkten Geldertrag ab. Es handelt sich um ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück, nach Angaben des Beklagten um Wiesland. Der Lehrmeinung, wonach eine Grundlast in Form einer Geldleistung auch dann zulässig sein soll, wenn der Ertrag des belastenden Grundstücks in Erzeugnissen besteht, die sich durch Verkauf in Geld wandeln lassen, kann nicht gefolgt werden. Beinahe jedes landwirtschaftliche Grundstück, bringt – sofern es bewirtschaftet wird – direkt oder indirekt ein Erzeugnis hervor, das sich durch Verkauf in Geld wandeln lässt. So könnte auf beinahe allen landwirtschaftlichen Grundstücken eine entsprechende Grundlast gelegt werden, was feudalen Verhältnissen gleich käme und eben gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach. |\n|||||||||||||||\n|\nEs fehlt der Unterhaltspflicht für das Ewige Licht somit der besondere Bezug zum belasteten oder begünstigten Grundstück im Sinne von Art. 782 Abs. 2 ZGB, weshalb die von der Klägerin behauptete Grundlast nicht bestehen kann. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3.4.2. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Grundlast im Sinne von Art. 662 ZGB i. V. m. Art. 783 Abs. 3 ZGB ausserordentlich ersessen werden kann bzw. ob die geltend gemachte Grundlast vorliegend ersessen worden ist, wie dies von der Klägerin behauptet wird (act. 24 S. 4). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte dingliche Recht, sofern es denn überhaupt je Bestand hatte, spätestens nach der im Kanton Glarus in den Jahren 1842-1849 erfolgten Bereinigung des Hypothekarwesens untergegangen ist und in der Folge nicht mehr errichtet werden konnte (§ 1 des Gesetzes von 1842 bzw. Art. 782 Abs. 3 ZGB). Die Klage ist deshalb abzuweisen. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nIV. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von ihr zu beziehen, soweit möglich unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Art. 111 ZPO). |\n|||||||||||||||\n|"}