{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2011-00992_2012-12-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=149&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ab5c12ed197915074ce2b246f7f7776"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2011.00992", "ZG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer Grundlast"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:01", "Checksum": "98bb612cce03dc0cf8235d9d78199c03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)\nRegeste:\nEintragung einer Grundlast\n\n\n3.2. Das von der Klägerin geltend gemachte dingliche Recht war nie im Pfandprotokoll bzw. im Grundbuch eingetragen. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um eine im 14. Jahrhundert errichtete Grundlast, welche bis zur Bereinigung des Grundbuches gar nicht in dieses eingetragen werden musste bzw. konnte. Dies trifft nicht zu. Wie vorstehend aufgezeigt, handelte es sich beim in Frage stehenden dinglichen Recht um eine Gült. (Weitere) Grundlasten waren dem glarnerischen Recht fremd. So finden sich im Landsbuch von 1807, das eine vollständige Zusammenstellung des damals geltenden Rechts darstellt, lediglich Bestimmungen zu den Verschreibungen (bzw. Pfandrechten, § 122 bis 130) und Bestimmungen zu den Servituten (§ 164 und 165 sowie § 173 bis 181; vgl. auch erste Abteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1869). Eine Servitut, welche tatsächlich nicht ins Grundbuch eingetragen werden konnte, fällt vorliegend jedoch ausser Betracht. Gemäss § 62 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1869 wurde durch das Bestehen einer Servitut der Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft verhindert, etwas zu tun, oder genötigt, etwas zu dulden, was er als freier Eigentümer tun könnte und nicht zu dulden brauchte (vgl. auch § 164 und 165 sowie § 173 bis 181 des Landsbuchs von 1807). Das von der Klägerin geltend gemachte Recht passt nicht in diese Definition, verlangt sie doch die jährliche Lieferung von Öl bzw. von Geld, also eine Verpflichtung, etwas zu tun. |\n|||||||||||||||\n|\nEs handelte sich bei der Pflicht zur Lieferung des für das Ewige Licht erforderlichen Öls um eine Gült nach altem glarnerischem Recht, also um ein Pfandrecht. Als solches hätte dieses Recht aber anlässlich der Bereinigung des Hypothekarwesens von 1842-1849 geltend gemacht und in einen Pfandbrief umgewandelt werden müssen, ist dieses Recht doch zu den \"Verschreibungen laut Urbarien\" zu zählen (vgl. Art. 1 der vorstehend erwähnten Vereinbarung von 1806, act. 3/24; selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Gült nicht um eine Verschreibung laut Urbarien handelte, müsste diese als von der Pfandrevision erfasst betrachtet werden, wurden Gülten doch den Zinsbriefen gleich behandelt und war es doch Ziel der Revision, das Hypothekarwesen durchgreifend zu bereinigen. So wurden ja auch alle Gläubiger von Pfandrechten, \"welcher Natur sie immer sein mögen\", durch öffentliche Ausschreibung aufgerufen, sich bei der Pfandrevisionskommission zu melden, vgl. vorstehend III. Ziffer 3.1). Indem das hier in Frage stehende dingliche Recht nicht geltend gemacht wurde, ist es spätestens mit Abschluss der Hypothekarbereinigung im Jahre 1849 untergegangen. |\n|||||||||||||||\n|\nBei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es unter altem glarnerischem Recht möglich war, die Gült von Gütern in [...] auf Güter in [...] zu transferieren. Dass die Gült auf den Gütern in [...] jemals rechtsgenüglich neu errichtet wurde, hat die Klägerin jedenfalls nicht belegt. Denkbar wäre der Beweis der Errichtung mittels des Instituts der Unvordenklichkeit der Ausübung (vgl. zu diesem Begriff BGE 74 I 41 E. 3). |\n|||||||||||||||\n|\nOb zwischen den damaligen Eigentümern der Liegenschaften und der Kirchgemeinde [...] eine Verpflichtung obligatorischer Natur bezüglich der Öllieferung bestand, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Es ist denkbar, dass eine solche zur eingangs zitierten Bemerkung im Grundbuch [...] geführt hat (vgl. vorstehend III. Ziffer 1). Anzumerken ist jedoch, dass die Anlegung der Grundbücher vor der eigentlichen Hypothekarbereinigung erfolgte (vgl. Peter Schmid, a. a. O., S. 71 f.). Zudem hatte eine solche Bemerkung im Grundbuch keine dingliche Wirkung. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das geltend gemachte dingliche Recht spätestens nach 1849 unter dem alten glarnerischen Zivilrecht nicht mehr existierte. Somit bleibt zu prüfen, ob dieses Recht nach Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, in Kraft seit 1. Januar 1912, neu errichtet worden ist. Da das geltend gemachte dingliche Recht bei Einführung des ZGB keinen Bestand mehr hatte, erübrigt sich eine übergangsrechtliche Prüfung (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchlT ZGB). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3.4. Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet. Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks bezeichnet sein (Art. 782 Abs. 1 und 2 ZGB). Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist (Art. 782 Abs. 3 ZGB). Mit dieser Einschränkung wollte der Gesetzgeber die Rückkehr feudaler Zustände verhindern (vgl. David Jenny, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2011, N. 10 vor Art. 782-792). |\n|||||||||||||||\n|"}