{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2011-00992_2012-12-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=149&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ab5c12ed197915074ce2b246f7f7776"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2011.00992", "ZG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer Grundlast"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:01", "Checksum": "98bb612cce03dc0cf8235d9d78199c03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)\nRegeste:\nEintragung einer Grundlast\n\n\nMit einer älteren Gült wurde eine Leistungspflicht (die anfänglich in Naturalien bestand, später sich in einen Geldzins verwandelte) als dingliche Verpflichtung einer oder mehreren Liegenschaften auferlegt. War eine kirchliche Vergabung Entstehungsgrund für diese Gült, so verfiel die beschwerte Liegenschaft bei Nichterfüllung der Leistungspflicht an jene Kirche, zu deren Gunsten sie gestiftet wurde. Die beschwerte Liegenschaft diente also als Pfand für die Leistungspflicht (vgl. dazu Johann Jakob Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien oder der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug und Appenzell, Erster Theil, Das Mittelalter, St. Gallen 1850, zit. Das Mittelalter, S. 451 ff.; Blumer verweist als Beispiel für eine solche ältere Gült auf eine auf Seite 398 zitierte Stelle im Jahrzeitbuch von [...]. Die dort zitierte Begebenheit ist mit der hier zu beurteilenden vergleichbar. Letztere wird denn auch auf der gleichen Seite von Blumer ebenfalls zitiert.). Charakteristisch für diese älteren Gülten war auch, dass diese \"unaufkündbar\" und unablöslich – also \"ewige Rechte\" – waren. Die Parteien konnten aber zu einem späteren Zeitpunkt den Wiederkauf der Gült vereinbaren. Weiter waren die Gülten Gegenstand des freien Verkehrs. Sie konnten von einem Gläubiger auf den anderen übertragen werden (vgl. Johann Jakob Blumer, Das Mittelalter, a. a. O., S. 454 f.; vgl. zur glarnerischen Gült auch Peter Schmid, Das Glarnerische Hypothekarrecht in historisch-dogmatischer Darstellung, Zürich 1906, S. 24 ff.). So ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die hier in Frage stehende Gült im Zuge der Reformation im Jahre 1532 von der Pfarrei [...] auf die neue Pfarrei [...] übertragen wurde. |\n|||||||||||||||\n|\nAm Rande sei darauf hingewiesen, dass der Beweisantrag des Beklagten um Edition des rechtskräftigen Strafurteils gegen Konrad Müller ins Leere zielt, da ein solches mit grösster Wahrscheinlichkeit nie existiert haben dürfte. Im damals noch geltenden, dem germanischen Recht entstammenden System der Privatrache war es Sache des Täters, in casu Konrad Müllers, sich mit den betroffenen Verwandten des Opfers zu \"vergleichen\" und so der Privat- bzw. Blutrache zu entgehen. Der Staat bzw. die Obrigkeit hatte an der Verfolgung dieser \"minder strafwürdigen Verbrechen\" kein Interesse (vgl. Johann Jakob Blumer, Das Mittelalter, a. a. O., S. 395 ff.). |\n|||||||||||||||\n|\nIm Laufe der Zeit bildete sich aus ständiger Übung das allgemeine Recht der Kündbarkeit der Gült für den Schuldner (vgl. Peter Schmid, a. a. O., S. 29 ff.; ebenso Johann Jakob Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien oder der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug und Appenzell, Zweiter Theil, Die neuere Zeit [1531-1798], Zweiter Band, St. Gallen 1859, zit. Die neuere Zeit, S. 79 f.). Die Gülten verloren im Kanton Glarus nach und nach an Bedeutung, da im 16. Jahrhundert eine neue, auf Grundlage der Gülten entstandene, den damaligen Bedürfnissen jedoch eher entsprechende Art der Pfandverschreibung, der sogenannte \"Zinsbrief\", eingeführt wurde (vgl. Peter Schmid, a. a. O., S. 32 ff.). Die noch verbleibenden (älteren) Gülten wurden von Rechts wegen gleich den Zinsbriefen behandelt (vgl. Johann Jakob Blumer, Die neuere Zeit, a. a. O., S. 85). Ende des 17. Jahrhunderts hatten die Zinsbriefe das Institut der Gült offenbar vollständig verdrängt (vgl. Peter Schmid, a. a. O., S. 40). Im ersten gedruckten Landsbuch (Gesetzessammlung) des Kantons Glarus von 1807 fand die vorstehend erwähnte Übung dennoch Eingang: § 130 \"Von ewiger Satzung.\" lautete: \"Es sollen keine ewige Satz-Gültbriefe oder Verschreibungen, auf was es wäre, gemacht werden, sondern alle solche eine bestimmte Ablösungs-Zeit enthalten.\" |\n|||||||||||||||\n|\nAnno 1841 beschloss die Landsgemeinde, das Glarner Hypothekarwesen grundlegend zu revidieren und ein Hypothekargesetz zu erlassen. Ziel war einerseits, \"den bisherigen verwahrlosten Zustand des Hypothekarwesens durchgreifend und bleibend zu bereinigen und andererseits eine sichere Grundlage für die Zukunft zu erhalten\" (Memorial für die ordentliche Landsgemeinde des Jahres 1842, Beilage Nro. VII. S. 1). Im folgenden Jahr erliess die Landsgemeinde das Gesetz über die Errichtung neuer Pfandbriefe (nachfolgend: Gesetz von 1842) und beschloss die Einführung von nach Tagwen (Ortsgemeinden) geführten Liegenschaftsverzeichnissen bzw. Grundbüchern. Die Bereinigung des Hypothekarwesens erfolgte in den Jahren 1842-1849. Nach Aufnahme der Liegenschaftsverzeichnisse wurden alle Gläubiger von Pfandrechten, \"welcher Natur sie immer sein mögen\", durch öffentliche Ausschreibung aufgerufen, sich bei der dafür eingesetzten Pfandrevisionskommission zu melden. Wurden die geltend gemachten Pfandrechte vom Schuldner bestritten, kam es zu einem Bereinigungsverfahren. Schliesslich wurden die für richtig befundenen und gütlich oder rechtlich anerkannten Pfandschuldtitel in ein neu eingerichtetes Pfandprotokoll eingetragen, auf welches im Grundbuch verwiesen wurde. Altrechtliche Pfandschuldtitel, nämlich pfandbare Kaufbriefe und Verschreibungen laut Urbarien (Urbarien nannte man die Grund- oder Lagerbücher, die meistens von frommen Stiftungen aufgestellt wurden), wurden in neurechtliche Pfandbriefe umgewandelt. Alle übrigen Pfandschuldtitel wurden annulliert (vgl. Memorial für die ordentliche Landsgemeinde des Jahres 1842, Beilage Nro. VII. S. 1 f. und Peter Schmid, a. a. O., S. 60 ff.). § 1 des Gesetzes von 1842 schrieb vor: \"Pfandverschreibungen können nur auf liegende Güter errichtet werden. […] Pfandbare Kaufbriefe und Verschreibungen laut Urbarien dürfen von Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr errichtet werden.\" |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|"}