{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2011-00992_2012-12-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=149&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ab5c12ed197915074ce2b246f7f7776"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2011.00992", "ZG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer Grundlast"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:01", "Checksum": "98bb612cce03dc0cf8235d9d78199c03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)\nRegeste:\nEintragung einer Grundlast\n\n\nIm Zuge der Reformation löste sich die Pfarrei [...] von der nunmehr reformierten Pfarrei [...]. In der Teilungsvereinbarung wurde im Jahre 1532 das hier in Frage stehende Ewige Licht der Pfarrei [...] zugesprochen (vgl. Fritz Stucki, Die Rechtsquellen des Kantons Glarus, Bd. I., Aarau 1983, S. 303). Am 1. September 1806 schlossen Karl Burger, damaliger Besitzer des Guts [...] (heutige Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...]), und Walter Hauser, damaliger Besitzer des [...] (heutige Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...]), offenbar einen Vertrag, der die abwechselnde Lieferung des Öls für das Ewige Licht in der Pfarrkirche [...] durch die Grundbesitzer regeln sollte. Im alten Grundbuch von [...] findet sich schliesslich auf der Folie [...] folgende undatierte Bemerkung: \"Auf dem nebenstehenden, unter No. [...]. vorkommenden Gut [...] (das [...] ausgenommen), sowie auf dem im Grundbuch No. [...]. unter Ziffer I. aufgetragenen [...], lastet die gemeinsame Beschwerde, dass die jeweiligen Besitzer dieser Güter verpflichtet sind, der löbl Pfarrkirche von [...] alljährlich das zu dem ewigen Licht erforderliche Öhl zu liefern, – und zwar stiftungsgemäss.\" |\n|||||||||||||||\n|\nIn der Folge wurde diese Verpflichtung von den jeweiligen Besitzern der Liegenschaften offenbar treu erfüllt, bezüglich der hier in Frage stehenden Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...] ([...]) zuletzt durch die Mutter des Beklagten, welche die Liegenschaft am 20. Februar 2009 an Letzteren verkaufte. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2. Die Klägerin ersucht um Feststellung eines beschränkten dinglichen Rechts und um Eintragung dieses Rechts ins Grundbuch. Es handelt sich somit um eine dingliche Klage (vgl. Thomas Sutter-Somm / Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 8 ff. zu Art. 29), also – entgegen der Ansicht des Beklagten und obwohl die Klägerin eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Art. 135 Abs. 1 der Kantonsverfassung, GS I A/1/1) – um eine Zivilsache. Der Streitwert erreicht CHF 30'000.— nicht (act. 2 S. 3 und act. 17 S. 3). Der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus ist deshalb gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 243 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz (GS III A/2) für die vorliegende Klage örtlich und sachlich zuständig. Dass eine Vertreterin der Klägerin anlässlich eines Zeitungsinterviews irrigerweise die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts annahm, ist ohne Belang. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2.1. Die Klägerin ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch. Der Beklagte widersetzte sich dieser Eintragung und weigert sich, seine – gemäss Klägerin – aus dem dinglichen Recht ausfliessende Leistungspflicht zu erfüllen. Damit hat die Klägerin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schützenswertes Interesse daran, dass das Gericht über den Bestand dieses Rechts entscheidet und prüft, ob dieses ins Grundbuch einzutragen ist (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 der Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht, GS III B/7/1). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es für das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses – jedenfalls beim hier vorliegenden Streitwert – nicht relevant sein, ob die Klägerin aus wirtschaftlicher Sicht auf die Leistung des Beklagten angewiesen ist. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2.2. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Klage einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3. Als Erstes ist die Frage zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt das von der Klägerin geltend gemachte dingliche Recht besteht. |\n|||||||||||||||\n|\n3.1. Konrad Müller stiftete im Jahre 1357 der Pfarrei [...] ein Ewiges Licht. Er verpflichtete sich, der Kirche das dafür nötige Öl zu liefern und auferlegte diese Leistungspflicht als dingliche Verpflichtung (in Form eines \"Zinses\") seinen Liegenschaften in [...]. Bei Nichterfüllung sollten die Güter an die Kirche \"für lidig eygen\" verfallen. Damit begründete er zulasten seiner Grundstücke in [...] und zugunsten der Pfarrei [...] eine \"ältere Gült\" oder \"ewige Satzung\", wie sie im alten glarnerischen Recht auch hiess. |\n|||||||||||||||\n|"}