{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2011-00992_2012-12-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=149&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ab5c12ed197915074ce2b246f7f7776"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2011.00992", "ZG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer Grundlast"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:01", "Checksum": "98bb612cce03dc0cf8235d9d78199c03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.12.2012 ZG.2011.00992 (ZG.2013.9)\nRegeste:\nEintragung einer Grundlast\n\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nKantonsgericht |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nPräsident |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nUrteil vom 20. Dezember 2012 |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nVerfahren ZG.2011.00992 |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nB.______ |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nklagende Partei |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\ngegen |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nA.______ |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nbeklagte Partei |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nEintragung einer Grundlast |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nRechtsbegehren der klagenden Partei (gemäss Klagebewilligung vom 18. August 2011, sinngemäss): |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nAnträge der beklagten Partei (gemäss Eingabe vom 29. Dezember 2011, sinngemäss): |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nDer Präsident zieht in Betracht: |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nI. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nIm Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuches für die (damalige) Ortsgemeinde [...] ersuchte die klagende Partei (nachfolgend: Klägerin) am 23. Juni 2010 das Grundbuchamt [...], die im alten Grundbuch [...] auf der Folie [...] unter der Rubrik Bemerkungen aufgeführte \"Beschwerde\" in das eidgenössische Grundbuch zu übertragen. Nachdem das Grundbuchamt diesbezüglich ein Formular \"Anmeldung Grundlast\" vorbereitet hatte, reichte die Klägerin dieses am 27. Juli 2010 unterzeichnet beim Grundbuchamt ein. Die beklagte Partei (nachfolgend: Beklagter), Eigentümerin der Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...] (bzw. Nr. [...] im alten Grundbuch [...]), welche durch das Grundbuchamt über die Anmeldung informiert worden war, bestritt mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Rechts. Nachdem im Sühneverfahren vor dem Grundbuchamt keine Einigung erzielt werden konnte, reichte die Klägerin am 28. Juni 2011 beim Vermittleramt [...] ein Schlichtungsgesuch ein. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch stellte das Vermittleramt [...] der Klägerin am 18. August 2011 die Klagebewilligung aus. Am 18. November 2011 reichte die Klägerin eine begründete Klageschrift samt Beilagen beim Kantonsgericht des Kantons Glarus ein und stellte vorstehend genannte Rechtsbegehren. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter des Beklagten am 29. Dezember 2011 seine Stellungnahme samt Beilagen ein. Am 21. November 2012 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten statt, an welcher von Seiten der Klägerin drei Mitglieder des Kirchenrates (inkl. Präsidentin) und deren Rechtsvertreter sowie der Beklagte und dessen Rechtsvertreter anwesend waren. Der Kantonsgerichtspräsident fällte am 20. Dezember 2012 das vorliegende Urteil, welches sogleich mit Begründung eröffnet wird. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nII. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nAuf die ausführliche Wiedergabe der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Akten und das Handprotokoll des Gerichtsschreibers sowie die Eingaben der Parteien verwiesen. Soweit notwendig wird jedoch in den folgenden Erwägungen darauf eingegangen. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nIII. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n1. Im Jahre 1357 tötete angeblich Konrad Müller aus Niederurnen den Heinrich Stucki. Zur Sühne und damit er sich der Vergeltung (Privatrache) der Verwandten des Heinrich Stucki entziehen konnte, stiftete er 1357 der Pfarrkirche [...] ein \"Ewiges Licht\". Im Jahrzeitbuch von [...] (Jahrzeitbücher sind von katholischen Pfarreien und Klöstern geführte Verzeichnisse der alljährlich an bestimmten Daten für die Seelenruhe von Verstorbenen zu feiernden Gedächtnisse) wurde dazu am 9. Juli 1357 eingetragen: \"Item kuonrat müller vo nider urna hat gesetzt durch heini stucki den er liblos gethan hat sel heil willen ein ewig liecht ze prennen dag und nacht von nussöl ab disen nachbenepten gütter namlich [es folgt eine Aufzählung von Gütern in [...]], alles des genanttn kuonrat müllers und wenn das genant liecht nit bezünt wurde so werent diese gütter alle der kirchen für lidig eygen verfallen. […]\" (act. 3/22). |\n|||||||||||||||\n|"}