Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und von ihr bezogen. 10. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 6 eine Parteientschädigung von CHF 350.— zu bezahlen. Das Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00728 (Widerklage): 11. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 9 CHF 167'728.— nebst Zins zu 5 % seit 25. August 2010 zu bezahlen. 12. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000. —. 14. Die Gerichtskosten werden zu 8/10 der Klägerin und zu 2/10 der Beklagten 9 auferlegt und von ihnen bezogen.