Die Beklagten 1 – 9 werden unter solidarischer Haftung gemäss Art. 759 Abs. 1 OR verpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2009 zu bezahlen, wobei die CHF-Beträge und die EUR-Beträge kumulativ zu bezahlen sind: 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird vorgemerkt, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache eine Teilklage darstellt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf gesamthaft CHF 450'000.—. 5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten 1 – 9 unter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss Ziffer 1 vorstehend und zur Hälfte der Kläge-rin auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen.