In seiner Quadruplik wiederholt der Beklagte 6 implizit seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, führt diesen aber nicht weiter aus und reicht dazu auch keine weiteren Unterlagen ein. Da nicht erkenntlich ist, dass sich seine finanziellen Umstände seit der Abweisung seines letzten Antrages um unentgeltliche Rechtspflege geändert hätten, ändert dies an der vorliegenden Kostenverteilung nichts. Das Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00646 (Hauptklage): 1. Die Beklagten 1 – 9 werden unter solidarischer Haftung gemäss Art.